Satzung der Ladies Dungelbeck
(Stand: 02/2020)

 

§1


Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Ladies und hat seinen Sitz in Dungelbeck.

§2

Ziel und Zweck des Vereins

Die Ladies sind ein Zusammenschluss von verheirateten und ledigen Frauen, der der Erhaltung und Förderung des geselligen Lebens dient. Der Verein dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken.

§3

Erwerb der Mitgliedschaft und Austritt/Ende der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können alle ledigen Frauen ab 28 Jahren und alle verheirateten Frauen (auch unter 28 Jahren) werden.
  2. Die schriftliche Eintrittserklärung ist bei einem Vorstandsmitglied einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch einfachen Beschluss.
  3. Die Mitgliedschaft endet mit dem Ableben, einer schriftlichen Austrittserklärung oder dem Ausschluss.
  4. Die Austrittserklärung muss schriftlich zum Ende des Geschäftsjahres beim Vorstand eingereicht werden.
  5. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn das Mitglied gegen die Interessen und das Ansehen des Vereins gehandelt hat oder seinen Mitgliedsverpflichtungen, insbesondere der Beitragszahlung, nicht nachkommt. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

§4

Beitrag/Finanzielle Regelungen

  1. Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Januar bis zum 31. Dezember.
  2. Der Jahresbeitrag beträgt 30 Euro. Bei Eintritt nach dem 30. Juni beträgt der Beitrag für das Eintrittsjahr nur 15 Euro.
  3. Der Jahresbeitrag wird bis zur Jahreshauptversammlung des laufenden Geschäftsjahres per Lastschriftverfahren vom Konto des Mitgliedes eingezogen. Anfallende Kosten bei Rückbuchung werden dem betreffenden Mitglied in Rechnung gestellt.
  4. Es müssen zwei Revisoren zwecks Kassenprüfung gewählt werden.

§5

Schützenfest

  1.  Es wird in jedem Jahr eine „First Lady“ ausgeschossen. Jede Lady verpflichtet sich einen sog. Pflichtnagel (einen Satz = 3 Schuss = 1,50€) bei einem Schießtermin Ihrer Wahl abzugeben. Alternativ kann eine einmalige Zahlung von 5€ in die Vereinskasse vorgenommen werden. Dieser Betrag kann mittels Lastschriftverfahren mit dem nächsten Beitrag eingezogen werden. Ausgenommen hiervon ist nur die amtierende First Lady.
  2.  Ladies, die während des Umzuges beim Rauchen, Trinken oder wegen undisziplinierten Benehmens vom Vorstand ermahnt werden, zahlen eine Strafgebühr in Höhe von 10 Euro in die Vereinskasse.

§6

Versammlung der Ladies

  1. Es findet eine Jahreshauptversammlung am Anfang des Geschäftsjahres statt. Die Versammlung wird durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung (mindestens drei Wochen vor dem Termin) einberufen.
  2. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als 1/3 der Mitglieder anwesend sind. Es entscheidet die einfache Mehrheit.
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden bei Bedarf durch den Vorstand einberufen oder wenn 1/10 der Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragt.
  4. Über die Versammlungen wird eine Niederschrift gefertigt. Diese ist von der Schriftführerin zu unterschreiben.

§7

Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus vier Personen (1. und 2. Vorsitzende, Kassiererin und Schriftführerin) und ist nach Bedarf durch Beschluss der Mitgliederversammlung erweiterbar.
  2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder müssen gemeinsam handeln, darunter muss die Vorsitzende oder die Kassiererin sein.
  3. Die erste Vorsitzende und die Schriftführerin werden in geraden Jahren gewählt. Die zweite Vorsitzende und die Kassiererin werden in ungeraden Jahren gewählt.

§8

Satzungsänderungen

Satzungsänderungen werden auf einer Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit beschlossen.

§9

Vereinskleidung

  1. Die Vereinskleidung besteht aus dem schwarzen Polo-Shirt mit dem Ladies-Aufdruck sowie einer blauen Jeanshose oder einem blauen Jeansrock; bei Bedarf eine schwarzen Sweatshirt-Jacke mit Ladies- Aufdruck.
  2. Die Kleidung wird bei bestimmten Anlässen wie Schützenfest, Spalierstehen bei Hochzeiten etc. getragen.
  3. Das Polo-Shirt bzw. die Sweatshirt-Jacke ist vom Vereinsmitglied beim Vorstand käuflich zu erwerben. Den Preis für die Shirts und die Sweatshirt-Jacken legt die Mitgliederversammlung fest.
  4. Das Tragen der Vereinskleidung ist ausschließlich den Vereinsmitgliedern vorbehalten.

§10

Auflösung des Vereins

Der Verein kann durch einen 3/4-Mehrheitsbeschluss auf einer eigens hierfür einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Die Liquidatoren sind, soweit keine abweichende Regelung getroffen wird, die 1. Vorsitzende und die Kassiererin. Sie vertreten den Verein gemeinsam.
Über das restliche Vereinsvermögen nach der durchgeführten Liquidation wird durch einfachen Beschluss entschieden.